Sachlohn versus Barlohn: BFH muss entscheiden
Mit privaten Zusatzversicherungen können gesetzlich Krankenversicherte Zuzahlungen für Zahnersatz, Heilpraktikerbehandlungen oder Arztbesuche bei Auslandsreisen mindern. Arbeitgeber leisten oft einen zweckgebundenen Zuschuss zu einer Zusatzversicherung des Arbeitnehmers oder schließen diese selbst ab.
Ungeklärt ist noch immer, ob es sich dabei um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger meinen, dass es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Barlohn handelt. Zwar sind auch Sachbezüge Arbeitslohn, jedoch bis maximal 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zur Abgrenzung von Sach- und Barlohn hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass es auf den Rechtsgrund für den Zufluss ankommt. Sachlohn liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer nicht das Bargeld sondern ausschließlich die Sache beanspruchen kann. Da der Zuschuss für den Versicherungsschutz geleistet wird, widersprach das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern der Finanzverwaltung. Nun muss der BFH im anhängigen Revisionsverfahren entscheiden.
(Stand: 27.12.2017)
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